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Widerruf der tierärztlichen Approbation aufgrund Lagerung und Herausgabe von abgelaufenen und nicht registrierten Arzneimitteln (20.05.2020)

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Die tierärztliche Approbation kann wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn abgelaufene und nicht registrierte Arzneimittel gelagert und herausgegeben werden. Ein Tierarzt muss seine Hausapotheke regelmäßig kontrollieren. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2020 - 13 A 4112/19)

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