Der Bertreiber eines Internetportals muss Hinweise auf zusätzliche Kosten für eine Dienstleistung - hier für die Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten - deutlich kenntlich machen. Ein Hinweis auf ein kostenpflichtiges Zwei-Jahres-Abonnement unauffällig in einem längeren Fließtext auf der Anmeldeseite platziert, stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.
(LG Landshut, Urteil vom 16.08.2011 - 54 O 1465/11)
(LG Landshut, Urteil vom 16.08.2011 - 54 O 1465/11)